Opti-Polymers GmbH       Kunststoffe - Kunststoffcompounds

Kunststoffe - Kunststoffcompounds - Prüfleistungen

                                                                                                                           Liefer-, Zahlungs-, und Gewährleistungsbedingungen

Stand: 01. August 2005

1. Allgemeines

 Für die Übernahme von Aufträgen gelten gegenüber Kaufleuten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht widersprochen und das Geschäft ausgeführt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt  werden. Unsere Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot. Wird diesem nicht innerhalb von 10 Tagen widersprochen, gelten unsere Lieferbedingungen uneingeschränkt.

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung sind unsere Bedingungen auch dann maßgeblich, wenn wir uns bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich auf sie berufen.

 

2. Lieferung

 (1) Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht. Transportkosten, Rollgeld, Flächenfracht und Zustellgebühren gehen zu Lasten des Käufers.

Es steht uns frei, ab Werk oder ab einem anderen Ort zu liefern.

(2) Einwegverpackung wird nicht in Rechnung gestellt. Behältermieten, Sonderverpackungen sowie Kisten- und Seeverpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

(3) Liefertermine sind unverbindlich, werden aber so aufgegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Gestörter Betriebsablauf, insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei Transportunternehmen, wie z. B. Feuer, Überschwemmung, Arbeits- kräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns entsprechend der Dauer der Behinderung von der rechtzeitigen Lieferung. Teillieferungen sind zulässig.

Bei Abschlüssen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht,  ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Abschhlusses.

 

3. Eigentumsvorbehalt

 Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Seine hieraus entstehenden Forderungen werden jetzt schon an uns abgetreten.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

4. Zahlung

 (1) Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen:

a) mit 2 % Skonto bei barer Vorauszahlung oder sofortiger Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum;

b) rein netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

(2) Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag  pünktlich bis zum vorgenannten Fälligkeitstermin bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist.

(3) Alle offenen Rechnungen, auch soweit sie im einzelnen erst später fällig oder valuiert sind, werden zur sofortigen Nettozahlung fällig, wenn der Käufer mit einer älteren Rechnung um 7 Tage in Rückstand gerät.

(4) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5. Gewährleistung

 (1) Etwa auftretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. bei etwaigen versteckten Mängeln nach deren Auftreten, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen.             Nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der Ware können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

(2) Beanstandungen können nur vor der Verarbeitung der gelieferten Ware geltend gemacht werden. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt.

(3) Die sachgemäße Einlagerung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers.                  Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

(4) Für die Eignung der Ware für den Verwendungszweck des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Für den Ausfall von Versuchen, auch wenn sie in Anwesenheit eines Technikers des Verkäufers durchgeführt worden sind, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.

(5) Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen zunächst nur in der Form, dass wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt sind. Lehnen wir eine solche Mängelbeseitigung ab, ist diese nicht möglich oder fehlgeschlagen, so kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.

(6) Rücknahme, Entsorgung sowie deren Kosten von gebrauchten Teilen bzw. Materialien von gebrauchten Teilen aus unseren Material ist ausgeschlossen.

 

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

 (1) Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis wird Rudolstadt vereinbart, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einem anderen Ort vorgenommen werden.

(2) Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird Erfurt vereinbart. Das gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Kaufgesetzes. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitobjektes steht uns das Recht zu, beim Amtsgericht oder Landgericht zu klagen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.